5 der Rechtsprechung aber nicht etwa so, dass auch Rechte als Waren zu gelten hätten. Eine solche Betrachtungsweise wäre bereits aufgrund von Art. 41ter BV unzulässig (Metzger, a.a.O., Rz. 65). b. Die Steuer wird bei Lieferungen vom vereinnahmten Entgelt berechnet (Art. 20 Abs. 1 Bst. a WUStB). Zum Entgelt gehört alles, was der Lieferer oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung erhält (Art. 22 Abs. 1 WUStB). Zwischen der Lieferung und der geldwerten Gegenleistung muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen: «Ohne die Lieferung käme es nicht zur Gegenleistung und umgekehrt.