49 Abs. 4 WUStB nachträglich zu berichtigen ist. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob die Upgrade-Gebühren als Teil der Berechnungsgrundlage für die seinerzeitige Lieferung der Datenträger an die Beschwerdeführerin betrachtet werden könnten, wenn die Lieferung im Inland stattgefunden hätte. Massgebend sind dabei die für die Steuer auf dem Warenumsatz im Inland geltenden Grundsätze. 4.a. Eine Lieferung im Inland liegt vor, wenn der Abnehmer oder an dessen Stelle ein Dritter instand gesetzt wird, im eigenen Namen über eine Ware zu verfügen, die sich im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht im Inland befindet (Art. 15 Abs. 1 WUStB).