Im vorliegenden Fall ist über die Frage zu befinden, ob die von der Beschwerdeführerin bezahlten Upgrade-Gebühren der Einfuhrsteuer unterliegen oder nicht. Durch die Bezahlung dieser Gebühren hat die Beschwerdeführerin das Recht erworben, die früher angeschaffte Software auf einer leistungsfähigeren als der im ursprünglichen Vertrag bezeichneten Zentraleinheit zu verwenden. Eine erneute Wareneinfuhr hat im Zusammenhang mit den Upgrade-Gebühren unbestrittenermassen nicht stattgefunden. Es stellt sich daher einzig die Frage, ob die für die seinerzeitige Einfuhr der Datenträger mit den Programmen entrichtete Einfuhrsteuer gestützt auf Art. 49 Abs. 4 WUStB nachträglich zu berichtigen ist.