19 WUStB), sondern sie bezieht sich auch auf die Ermittlung der Berechnungsgrundlage (Art. 49 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 20 und 22 WUStB). Die Einfuhrsteuer ist somit auf dem Betrag zu berechnen, welcher bei einer entsprechenden Inlandlieferung die Berechnungsgrundlage darstellen würde, und zwar zu dem Steuersatz, der im Fall einer solchen Inlandlieferung anwendbar wäre (vgl. Metzger, a.a.O., Rz. 938 ff. sowie Noser Hans Beat, Der Zoll und die Warenumsatzsteuer, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 59, S. 37 f.). d. Im vorliegenden Fall ist über die Frage zu befinden, ob die von der Beschwerdeführerin bezahlten Upgrade-Gebühren der Einfuhrsteuer unterliegen oder nicht.