49 Abs. 4 WUStB dient dazu, die Steuerbelastung durch die Einfuhrsteuer im Einzelfall derjenigen im Rahmen der Inlandumsatzbesteuerung anzugleichen. Damit sollen Wettbewerbsverzerrungen zwischen eingeführten und im Inland umgesetzten Waren vermieden werden. Das Verfahren entspricht dem Charakter der Einfuhrsteuer als Ergänzung zur Steuer auf dem Warenumsatz im Inland (vgl. Metzger Dieter, Handbuch der Warenumsatzsteuer, Muri/Bern 1983, Rz. 895 f. und 938). c. Die Angleichung der Einfuhrsteuer beschränkt sich nicht auf den Steuersatz (Art. 49 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 19 WUStB), sondern sie bezieht sich auch auf die Ermittlung der Berechnungsgrundlage (Art.