wie folgt modifiziert: Ist die Belastung, die sich aus der Berechnung der Steuer nach Art. 49 Abs. 1 bis 3 WUStB ergibt, im EinzelFall höher als diejenige, die sich nach Art. 19, 20 und 22 WUStB bei einer entsprechenden Lieferung im Inland ergäbe, so wird die zuviel erhobene Steuer auf Gesuch hin von der OZD rückerstattet. Ist die Belastung geringer, so fordert die OZD die zuwenig erhobene Steuer nach, sofern diese wenigstens Fr. 10.- beträgt. b. Das nachträgliche Berichtigungsverfahren gemäss Art. 49 Abs. 4 WUStB dient dazu, die Steuerbelastung durch die Einfuhrsteuer im Einzelfall derjenigen im Rahmen der Inlandumsatzbesteuerung anzugleichen.