4 (Art. 49 Abs. 1 WUStB). Als Warenwert franko Schweizer Grenze gilt der Preis oder Wert der Ware am Versendungsort, zuzüglich der Fracht-, Versicherungsund sonstigen Kosten bis zur Schweizer Grenze (Art. 49 Abs. 2 WUStB). Diese Ordnung wird allerdings durch Art. 49 Abs. 4 WUStB wie folgt modifiziert: Ist die Belastung, die sich aus der Berechnung der Steuer nach Art. 49 Abs. 1 bis 3 WUStB ergibt, im EinzelFall höher als diejenige, die sich nach Art. 19, 20 und 22 WUStB bei einer entsprechenden Lieferung im Inland ergäbe, so wird die zuviel erhobene Steuer auf Gesuch hin von der OZD rückerstattet.