In bezug auf die Steuernachforderung von Fr. 2399.40 ist die Verfügung der ZKD vom 3. September 1993 somit in Rechtskraft erwachsen. Zu Recht verlangt denn auch die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an die ZRK vom 12. Januar 1994 bloss die Herabsetzung des geschuldeten Abgabebetrages auf Fr. 2399.40. 3.a. Die Steuer auf der Wareneinfuhr (Art. 2 Ziff. 2 und Art. 44 ff. WUStB) wird grundsätzlich auf dem Warenwert franko Schweizer Grenze, zuzüglich der Belastung durch den Einfuhrzoll und die übrigen bei der Einfuhr zu entrichtenden Abgaben, ausgenommen die Warenumsatzsteuer, erhoben