1. (Formelles) 2. Die mit Verfügung der ZKD vom 3. September 1993 ebenfalls geltend gemachte Steuernachforderung in der Höhe von Fr. 2399.40 betreffend die Einfuhr der Computerprogramme «M...» und «I...» ist von der Beschwerdeführerin nicht angefochten worden, beantragte diese doch in ihrer Beschwerde an die OZD vom 22. September 1993 lediglich die Herabsetzung des in der Verfügung der ZKD genannten Abgabebetrages (um Fr. 19 102.20) auf Fr. 2399.40. In bezug auf die Steuernachforderung von Fr. 2399.40 ist die Verfügung der ZKD vom 3. September 1993 somit in Rechtskraft erwachsen.