ursprüngliche Verfügung der ZKD entbehrten einer gesetzlichen Grundlage und seien daher als willkürlich aufzuheben. F. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 1994 beantragte die OZD die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung dieses Begehrens verwies sie im wesentlichen auf ihre Erwägungen im angefochtenen Beschwerdeentscheid. Zudem machte sie geltend, dass sich ihre dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegende Praxis auf eine schriftliche Auskunft der Abteilung Rechtswesen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Warenumsatzsteuer, vom 27. Februar 1992 stütze und somit im Einklang mit der im Bereich der Inlandumsatzsteuer geltenden Praxis stehe. Erwägungen