3 das für die Änderungen bezahlte Entgelt der Steuer auf der Wareneinfuhr. Die zuwenig erhobene Steuer sei - gestützt auf Art. 49 Abs. 4 des BRB vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer (WUStB, SR 641.20) - nachzufordern. E. Gegen diesen Entscheid erhob die S. mit Schreiben vom 12. Januar 1994 Beschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK), mit dem Antrag, der Beschwerdeentscheid der OZD vom 17. Dezember 1993 sei aufzuheben und der gemäss Verfügung der ZKD vom 3. September 1993 geschuldete Steuerbetrag sei um Fr. 19 102.20 zu reduzieren. Massgebend für die Berechnung der Einfuhrsteuer sei der Warenwert im Zeitpunkt des Imports.