Das für die geänderte oder ergänzte Lizenz zusätzlich vereinnahmte Entgelt sei daher als Teil des Entgelts für die ursprüngliche Software-Lieferung zu betrachten. Ohne die Einfuhr der Software im Rahmen der Erfüllung des Lizenzvertrages in der ursprünglichen Form hätte sich das nachträglich erworbene Recht auf die Installation der Software auf einer leistungsfähigeren Zentraleinheit nicht erwerben lassen. Damit sei der ursächliche Zusammenhang zwischen der seinerzeitigen Wareneinfuhr und der Lizenz-Änderung erstellt. Dementsprechend unterliege