Mit Entscheid vom 17. Dezember 1993 wies die OZD die Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie im wesentlichen an, die einem Lizenznehmer erteilte Erlaubnis, eine ihm zuvor gelieferte Software auf einem leistungsfähigeren Computer zu installieren, gelte nicht als eigenständige, von der seinerzeitigen Lieferung des Programms unabhängige Leistung, sondern als eine Anpassung des ursprünglichen Vertrags in dem Sinne, als der Anwendungsbereich für die gelieferte Software nachträglich geändert werde. Das für die geänderte oder ergänzte Lizenz zusätzlich vereinnahmte Entgelt sei daher als Teil des Entgelts für die ursprüngliche Software-Lieferung zu betrachten.