Upgrades seien zu versteuern, wenn bereits die Einfuhr der ursprünglichen Software steuerpflichtig gewesen sei und wenn diese Einfuhr nicht mehr als 5 Jahre zurückliege. C. Gegen diese Verfügung erhob die S. mit Schreiben vom 22. September 1993 Beschwerde bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion (OZD), mit dem Begehren, auf die Besteuerung der Upgrade-Gebühren sei zu verzichten, da diese mit der seinerzeitigen Programmeinfuhr nichts zu tun hätten und selbst nicht zur Einfuhr einer Ware geführt hätten. D. Mit Entscheid vom 17. Dezember 1993 wies die OZD die Beschwerde ab.