verpflichtete die ZKD die S. unter anderem zur Bezahlung von Fr. 19 102.20 Warenumsatzsteuern betreffend diese Upgrades (= 6,2% von Fr. 308 100.-). Ihre Nachforderung begründete sie damit, dass zwar bei Upgrades in der Regel keine physische Wareneinfuhr erfolge, dass aber der Zusammenhang mit der ursprünglichen Wareneinfuhr (Erst-Lizenz) gegeben sei. Upgrades seien zu versteuern, wenn bereits die Einfuhr der ursprünglichen Software steuerpflichtig gewesen sei und wenn diese Einfuhr nicht mehr als 5 Jahre zurückliege.