Die Lizenznehmerin ist sodann verpflichtet, die Lizenzgeberin unverzüglich mittels schriftlicher Erklärung zu unterrichten, falls das Produkt auf einer andern als der vertraglich benannten Zentraleinheit benutzt wird. B. Der Untersuchungsdienst der Zollkreisdirektion Schaffhausen (ZKD) stellte anlässlich einer am 1. September 1993 bei der S. durchgeführten Untersuchung fest, dass die seinerzeit eingeräumten Lizenzen nachträglich in dem Sinne erweitert worden waren, als der S. gegen Bezahlung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 308 100.- das Recht zur Benutzung der Programme auf leistungsfähigeren Computern eingeräumt worden war (sogenannte Upgrades). Mit Verfügung vom 3. September 1993