Die in Rede stehenden Lizenzverträge sehen vor, dass die Lizenznehmerin die erworbenen Programme ausschliesslich auf einer bestimmten, vertraglich bezeichneten Zentraleinheit verwenden darf. Einzig wenn diese Zentraleinheit infolge einer Funktionsstörung oder routinemässiger Wartungsarbeiten nicht betriebsbereit ist, darf das Produkt vorübergehend auf einer andern Anlage genutzt werden. Die Lizenznehmerin ist sodann verpflichtet, die Lizenzgeberin unverzüglich mittels schriftlicher Erklärung zu unterrichten, falls das Produkt auf einer andern als der vertraglich benannten Zentraleinheit benutzt wird.