2 Sachverhalt A. Die S. (Beschwerdeführerin) schloss in den Jahren 1986 bis 1988 mit der amerikanischen Firma B. Lizenzverträge über die Verwendung von Computer-Software (Standardprogrammen) ab. Die Programme wurden in den Jahren 1988 bis 1990 durch die S. - gegen Bezahlung der vertraglich bestimmten, einmaligen Gebühr an die Lizenzgeberin - auf Datenträgern aus Deutschland in die Schweiz eingeführt. Die in Rede stehenden Lizenzverträge sehen vor, dass die Lizenznehmerin die erworbenen Programme ausschliesslich auf einer bestimmten, vertraglich bezeichneten Zentraleinheit verwenden darf.