- Die Gesamtleistung ist steuerlich unterschiedlich zu behandeln, je nachdem wie das Verhältnis zwischen den Teilleistungen zu beurteilen ist. Ist die sonstige Leistung weder untergeordnete Nebenleistung noch Hauptleistung zu der damit im Zusammenhang stehenden Warenlieferung (also gleichbedeutend), so unterliegt bei ursächlichem Zusammenhang der beiden Leistungen das Gesamtentgelt der Steuer. Besteht dagegen kein ursächlicher Zusammenhang, so ist einzig der Wert der Warenlieferung zu besteuern. - Zusammenfassung der Verwaltungspraxis betreffend warenumsatzsteuerliche Behandlung von Softwareleistungen (E. 4).