{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-09-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-59-37--_1994-09-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002639.pdf?ID=150002639", "Checksum": "3c78e6a42b9c905f9f40e13e00bd0502"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.37 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 16.09.1994 JAAC 59.37 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 16.09.1994 JAAC 59.37 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 16.09.1994 JAAC 59.37 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:54", "Checksum": "782e12c2c8fc46b8236b069ac6cd054f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 16.09.1994 JAAC 59.37 \r\n\n 10\nGeldwerte Leistungen des Lieferungsempfängers an den Lieferer stellen\nsomit nur insoweit steuerbares Entgelt dar, als sie die Gegenleistung für die\nLieferung darstellen und in diesem Sinne in ursächlichem Zusammenhang\nmit der Lieferung stehen (Wellauer, a.a.O., Rz. 464; Metzger, a.a.O., Rz. 529 f.;\nZiff. 4b hiervor). Zu betonen ist, dass der geforderte Zusammenhang sich auf\ndie Lieferung und nicht bloss auf die Ware beziehen muss.\nDie Entrichtung der Upgrade-Gebühren durch die Beschwerdeführerin\nbasierte nach dem Gesagten (Ziff. 5c hiervor) auf selbständigen, von\nden ursprünglichen, der Einfuhr der Programme auf Datenträgern\nzugrundeliegenden Lieferverträgen unabhängigen Lizenzvereinbarungen.\nDie Upgrade-Gebühren bildeten die Gegenleistung für immaterielle, nicht im\nZusammenhang mit den früheren Warenlieferungen stehende Leistungen.\nAber auch wirtschaftlich handelte es sich um zwei deutlich unterscheidbare,\nnicht in direktem Zusammenhang stehende Vorgänge. Es verhält sich hier\ngrundsätzlich anders als etwa im Fall von Ratenzahlungen im Rahmen\neines Abzahlungsgeschäftes. Zwischen den seinerzeitigen Importen und\nder Entrichtung der Upgrade-Gebühren besteht somit kein ursächlicher\nZusammenhang im Sinne des Warenumsatzsteuerrechts. Es kann nicht gesagt\nwerden, die B. habe diese Gebühren wegen der seinerzeitigen Lieferungen\nerhalten, damit sie diese Lieferungen ausführe oder weil sie diese ausgeführt\nhabe (vgl. Wellauer, a.a.O., Rz. 464 sowie Ziff. 4b hiervor). Für die Bejahung\ndes geforderten ursächlichen Zusammenhangs genügt es nicht, dass sich die\nGebühren auf dieselben Programme bezogen, welche seinerzeit Gegenstand\neiner Warenlieferung bildeten. Entscheidend ist, dass kein Zusammenhang\nmit der seinerzeitigen Lieferung vorliegt. Ohnehin besteht höchstens ein\nZusammenhang mit den Programmen, den Daten als solchen, nicht aber mit\nden seinerzeit gelieferten Waren, das heisst den damals der Übermittlung der\nProgramme dienenden Datenträgern.\nAuch die Würdigung des Sachverhalts aufgrund der an die wirtschaftlichen\nGegebenheiten anknüpfenden warenumsatzsteuerrechtlichen Begriffe\nführt somit zum gleichen Ergebnis wie die Prüfung auf der Grundlage der\nzivilrechtlichen Ausgestaltung.\n7. An diesem Schluss vermag auch nichts zu ändern, dass immaterielle\nLeistungen nach den Bestimmungen der V vom 22. Juni 1994 über die\nMehrwertsteuer (MWSTV, SR 641.201, AS 1994 1464) vom 1. Januar 1995 an\nallgemein besteuert werden (vgl. insbesondere Art. 6 Abs. 2 Bst. a MWSTV).\nDie Unterscheidung zwischen Lieferungen (Art. 5 MWSTV) und\nDienstleistungen (Art. 6 MWSTV) wird im übrigen auch unter dem neuen\nMehrwertsteuerrecht von einer gewissen Bedeutung sein, da - anders als bei\nEinfuhren von Gegenständen - beim Bezug von Dienstleistungen aus dem\nAusland eine Mindestgrenze von Fr. 10 000.- zur Auslösung der Steuerpflicht\ngilt (Art. 18 MWSTV). Somit wird sich auch bei Softwareleistungen das Problem\nder Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen weiterhin\nstellen. Die Mehrwertsteuerverordnung regelt die Frage, wie gemischte\nLeistungen zu behandeln sind, nicht ausdrücklich. Daher wird zu prüfen\nsein, ob die bisherige Praxis in diesem Bereich, insbesondere die Doktrin des\nsogenannten Primats der Hauptleistung (vgl. Ziff. 4c und 4d hiervor) weiterhin\nbeibehalten werden kann oder ob nicht künftig vermehrt dazu übergegangen\nwerden muss, Vorgänge, welche Elemente mehrerer Leistungsarten enthalten,\n\n11\nentsprechend aufzuteilen und jede Teilleistung gemäss den für sie geltenden\nRegeln zu beurteilen (vgl. zur entsprechenden Tendenz der deutschen\nRechtsprechung Tipke/Lang, a.a.O., S. 540).\nWas die Steuer auf den Einfuhren betrifft, so enthält die\nMehrwertsteuerverordnung eine Sonderregelung in dem Sinne, dass im Fall\nder Einfuhr beweglicher Sachen alle darin enthaltenen Dienstleistungen\nund Rechte ebenfalls der Steuer unterliegen sollen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a\nMWSTV). Diese Regelung hat zur Folge, dass Vorgänge, die im Inland als\nDienstleistungen gelten würden, im Importfall der Steuer auf der Einfuhr\nvon Gegenständen (Art. 65 ff. MWSTV) und nicht der Steuer auf dem Bezug\nvon Dienstleistungen aus dem Ausland (Art. 9 und 18 MWSTV) unterliegen.\nMan kann sich fragen, ob diese Lösung mit den verfassungsrechtlichen\nVorgaben (Art. 41ter Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 BV sowie Art. 8, insbesondere\nAbs. 2 Bst. a der Übergangsbestimmungen der BV) im Einklang steht.\nUnabhängig davon, wie diese Frage später einmal entschieden wird, kann\nbereits heute festgehalten werden, dass eine Lizenzerweiterung gegen\nEntrichtung von Upgrade-Gebühren, wie sie hier vorliegt, jedenfalls nicht\nunter Art. 66 MWSTV subsumiert werden könnte, denn dabei handelt es sich\nzweifellos nicht um Dienstleistungen beziehungsweise Rechte, welche im\nZeitpunkt der Bewegung der Datenträger über die Zollgrenze in denselben\nenthalten sind. Zur Anwendung kämen somit - trotz eines gegenüber der\nWarenumsatzsteuer erweiterten Anwendungsbereichs der Steuer auf\nder Einfuhr von Gegenständen - die Bestimmungen über den Bezug von\nDienstleistungen aus dem Ausland. Auch daraus erhellt, dass die Erhebung\nder Warenumsatzsteuer auf den in Frage stehenden Upgrade-Gebühren nicht\ngerechtfertigt ist.\n8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen...\n\n12\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 59.37 - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 16. September\n1994\n\n"}