{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-09-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-59-37--_1994-09-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002639.pdf?ID=150002639", "Checksum": "3c78e6a42b9c905f9f40e13e00bd0502"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.37 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 16.09.1994 JAAC 59.37 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 16.09.1994 JAAC 59.37 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 16.09.1994 JAAC 59.37 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:54", "Checksum": "782e12c2c8fc46b8236b069ac6cd054f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 16.09.1994 JAAC 59.37 \r\n\n 9\nund keinerlei kaufrechtliche Komponente aufweisen. Da die Parteien überdies\naufgrund der mehrere Jahre zuvor abgeschlossenen Lizenzverträge in keiner\nWeise zum Abschluss solcher weiterer Vereinbarungen verpflichtet waren,\nkönnen die Upgrade-Entschädigungen nicht als (zusätzliche) Gegenleistung für\ndie seinerzeitigen Lieferungen von Standardprogrammen auf Datenträgern\nbetrachtet werden.\n6.a. Liegt einer Steuernorm - wie den meisten Bestimmungen des\nWarenumsatzsteuerbeschlusses - ein wirtschaftlicher Anknüpfungspunkt\nzugrunde, so ist der Richter indessen keineswegs strikt an die zivilrechtliche\nGestaltung gebunden, die der Steuerpflichtige gewählt hat. Er kann und\nmuss den Sachverhalt entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt rechtlich\nwürdigen (ASA 54, S. 217 E. 3).\nFür die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites sind die Begriffe\nder Ware nach Art. 17 WUStB, der Lieferung durch Verschaffung der\nVerfügungsmacht nach Art. 15 Abs. 1 WUStB und des ursächlichen\nZusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung (aus Art. 22 Abs. 1\nWUStB abgeleitet) von ausschlaggebender Bedeutung. Bei all diesen Begriffen\nbeziehungsweise den ihnen zugrundeliegenden Gesetzesbestimmungen\nhandelt es sich um solche mit wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten. Es\nerweist sich daher als unerlässlich, die Prüfung aufgrund der zivilrechtlichen\nAusgestaltung (Ziff. 5 hiervor) durch eine Analyse der spezifischen\nsteuerrechtlichen - an die wirtschaftlichen Verhältnisse anknüpfenden -\nBegriffe zu ergänzen.\nb. Die Datenträger, auf welchen die in Frage stehenden Programme in\nden Jahren 1988 bis 1990 eingeführt wurden, stellen zweifellos Waren\ndar (vgl. Ziff. 4a und 4d hiervor). Die Beschwerdeführerin hat seinerzeit\nunbestrittenermassen die Verfügungsmacht über diese Datenträger erworben.\nDie aufgrund der in den Jahren 1986 bis 1988 abgeschlossenen Lizenzverträge\nentrichteten einmaligen Gebühren sind, wie bereits gesagt, zu Recht als\nBerechnungsgrundlage für die Erhebung der Steuer auf der Wareneinfuhr\nherangezogen worden (vgl. Ziff. 5b hiervor). Näher zu prüfen ist jedoch,\nob auch der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der\nseinerzeitigen Warenlieferung beziehungsweise -einfuhr und den in den\nJahren 1989 und 1990 bezahlten Upgrade-Gebühren vorliegt. Nur wenn dies\nder Fall ist, können die Upgrade-Gebühren als Teil der Berechnungsgrundlage\nfür die seinerzeitige Lieferung der Datenträger an die Beschwerdeführerin\nbetrachtet und dementsprechend - gestützt auf Art. 49 Abs. 4 WUStB - für die\nBerechnung der Einfuhrsteuer herangezogen werden.\nc. Hauptsächliches Steuerobjekt der Warenumsatzsteuer ist die Lieferung von\nWaren gegen Entgelt, also die Erfüllung einer vertraglichen Lieferungs-pflicht\ngegen die vom Vertragspartner zu erbringende Gegenleistung. Dieser\nVorgang wird auch als Leistungsaustausch bezeichnet (Wellauer Wilhelm, Die\neidgenössische Warenumsatzsteuer, Basel 1959, Rz. 163, 165 und 179; Metzger,\na.a.O., Rz. 240, 256 und 530). Das Vorliegen eines Leistungsaustausches ist\nnicht nur die Grundvoraussetzung jeder Umsatzbesteuerung (vgl. zum\ndeutschen Recht Tipke Klaus / Lang Joachim, Steuerrecht, 13. Aufl., Köln 1991,\nS. 541 f.), sondern bestimmt auch den Umfang der Berechnungsgrundlage\nbei der Lieferung. Zum Entgelt gehört nach Art. 22 Abs. 1 WUStB nämlich\nalles, was der Lieferer oder an seiner Stelle ein Dritter für die Lieferung erhält.\n\n"}