{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-09-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-59-37--_1994-09-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002639.pdf?ID=150002639", "Checksum": "3c78e6a42b9c905f9f40e13e00bd0502"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.37 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 16.09.1994 JAAC 59.37 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 16.09.1994 JAAC 59.37 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 16.09.1994 JAAC 59.37 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:54", "Checksum": "782e12c2c8fc46b8236b069ac6cd054f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 16.09.1994 JAAC 59.37 \r\n\n 8\nsowie Barrelet Denis / Egloff Willi, Das neue Urheberrecht / Kommentar zum\nBundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Bern 1994,\nRz. 29 zu Art. 19 URG). Aufgrund dieser neuen Rechtslage, welche weitgehend\nmit der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften (EG) vom\n14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (Amtsblatt\nder EG vom 17. Mai 1991, Nr. L 122/42) übereinstimmt (Barrelet/Egloff, Rz. 23\nzu Art. 2 URG), dürfte bei der Anschaffung von Software heute vermehrt der\nErwerb der immaterialgüterrechtlichen Befugnisse gegenüber der Erlangung\nder faktischen Nutzungsmöglichkeit des Programms im Vordergrund\nstehen, ist es doch rein technisch in der Regel ein leichtes, ein Programm\nin Sekundenschnelle zu kopieren. Trotzdem erscheint es nach wie vor als\nvertretbar, die Warenumsatzsteuerpflicht für die Lieferung und Einfuhr\nvon Standardprogrammen (d.h. von Werkexemplaren) zu bejahen. Es\nverhält sich diesbezüglich gleich wie im Fall von Musikaufzeichnungen auf\nTonträgern (Compact Discs, Schallplatten oder Tonbandkassetten), welche von\njeher als urheberrechtlich geschützte Werkexemplare galten und trotzdem\nunbestrittenermassen Gegenstand steuerbarer Warenlieferungen bilden\nkönnen (ZRK 375/81, E. 3b; vgl. sodann auch ASA 60, S. 362 E. 1c). Somit ist\ndavon auszugehen, dass die Steuer auf der Einfuhr der in Frage stehenden\nComputerprogramme auf Datenträgern seinerzeit zu Recht erhoben worden\nist. Dies gilt umso mehr, als dass sämtliche in Frage stehenden Programme\nnoch vor Inkrafttreten des neuen Urheberrechtsgesetzes eingeführt worden\nsind.\nc. Es ist im vorliegenden Fall jedoch unbestritten, dass die für die Upgrades\ngeleisteten Zahlungen nicht aufgrund der ursprünglichen Verträge,\nsondern gestützt auf Zusatzvereinbarungen erfolgten. Dies ergibt sich denn\nauch aus dem Wortlaut der seinerzeit abgeschlossenen Lizenzverträge,\nwelche ausdrücklich vorsehen, dass die Software einzig und allein auf\nder vertraglich bezeichneten Zentraleinheit verwendet werden darf und\ndass die Lizenzgeberin unverzüglich zu benachrichtigen ist, wenn das\nProdukt auf einer andern Zentraleinheit benutzt wird. Dies bedeutet, dass\nes der Lizenzgeberin im zuletzt genannten Fall grundsätzlich freisteht,\nder Lizenznehmerin entweder die weitere Verwendung auf einer andern\nZentraleinheit zu verbieten oder aber mit der Lizenznehmerin eine\nneue Vereinbarung über die Benutzung der Software auf dieser andern\nZentraleinheit - gegen Bezahlung einer entsprechenden Entschädigung -\nabzuschliessen.\nEs ist weiter unbestritten, dass die Erweiterung beziehungsweise Änderung\nder Lizenz weder mit der Übergabe eines physischen Datenträgers noch mit\nder Vornahme von Anpassungsarbeiten im Computer der Lizenznehmerin\ndurch die Lizenzgeberin verbunden war. Dieser Vorgang würde daher - für\nsich allein betrachtet - zweifellos der Warenumsatzsteuer nicht unterliegen\n(vgl. Hess, a.a.O., S. 195 sowie Ziff. 4d cc hiervor).\nd. Auch für die Warenumsatzsteuer gilt, dass Ausgangspunkt jeder\nsteuerrechtlichen Beurteilung die zivilrechtliche Ausgestaltung ist, wie sie\ndie Parteien getroffen haben (Metzger, a.a.O., Rz. 245).\nIm vorliegenden Fall ergibt sich aufgrund der Prüfung der zivilrechtlichen\nRechtsgestaltung, dass den Upgrades jeweils neue vertragliche Vereinbarungen\nzugrundelagen, welche eindeutig als reine Lizenzverträge zu qualifizieren sind\n\n"}