{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-09-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-59-37--_1994-09-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002639.pdf?ID=150002639", "Checksum": "3c78e6a42b9c905f9f40e13e00bd0502"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.37 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 16.09.1994 JAAC 59.37 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 16.09.1994 JAAC 59.37 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 16.09.1994 JAAC 59.37 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:54", "Checksum": "782e12c2c8fc46b8236b069ac6cd054f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 16.09.1994 JAAC 59.37 \r\n\n 7\nverpflichtet, kann er sie jedoch kündigen, wird angenommen, seine\ndiesbezügliche Leistungspflicht endige im Zeitpunkt, von welchem an\ner sie bei frühstmöglicher Kündigung nicht mehr erbringen müsste. Die\nEinnahmen für Software-Leistungen ab diesem Zeitpunkt sind nicht mehr\nzu versteuern. Hat der Hardware-Lieferant keine Kündigungsmöglichkeit,\nist davon auszugehen, die Pflicht zum Erbringen von Software-Leistungen\nobliege ihm noch während mindestens eines Jahres nach Ablieferung\nder Hardware beziehungsweise während eines Jahres nach dem Beginn\ndieser Leistungen. Setzen die Software-Leistungen später als ein Jahr nach\nAblieferung der Hardware ein, ist der Zusammenhang nicht mehr gegeben.\nIst der Hardware-Lieferant keine Verpflichtung eingegangen, über die\nAblieferung der Hardware hinaus Software-Leistungen zu erbringen, und\nwerden diese nachweislich nach Ablieferung der Hardware bestellt, so sind\ndie Einnahmen dafür steuerfrei (Zirkular Nr. 1712 der Eidgenössischen\nSteuerverwaltung, Ziff. 2.2. und 2.3.).\n5.a. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall - gestützt auf die\nmit der Firma B. abgeschlossenen Lizenzverträge - in den Jahren 1988 bis\n1990 Standardprogramme auf Datenträgern aus Deutschland in die Schweiz\neingeführt. Hierfür hat sie der Eidgenössischen Zollverwaltung seinerzeit die\nWarenumsatzsteuer entrichtet. Gestützt auf Art. 49 Abs. 4 WUStB wurde die\nSteuer zum Satz von 6,2% auf den der Lizenzgeberin bezahlten einmaligen\nGebühren erhoben.\nb. Die entsprechenden, in Rechtskraft erwachsenen Abgabeveranlagungen\nbilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Man kann sich\nallerdings fragen, ob die unterschiedliche Behandlung von Standard- und\nIndividualsoftware (vgl. Ziff. 4d hiervor) wirklich gerechtfertigt ist und ob\nnicht auch im Fall der Abgabe von Standardprogrammen auf Datenträgern\nder immateriellen Leistung eine Bedeutung zukommt, welche es rechtfertigen\nwürde, die Gesamtleistung in einen steuerbaren Teil (Abgabe des Datenträgers)\nund einen der Steuer nicht unterliegenden Teil (immaterielle Komponente)\naufzuteilen oder überhaupt als steuerfrei zu behandeln (Abgabe des\nDatenträgers als untergeordnete Nebenleistung zur immateriellen Leistung).\nDiese Frage stellt sich heute umso mehr, als der immaterialgüterrechtliche\nSchutz von Computerprogrammen in letzter Zeit stark verbessert worden\nist. Die herrschende Lehre ging früher davon aus, Computerprogramme\nkönnten bloss einen beschränkten wettbewerbsrechtlichen, nicht jedoch einen\nurheberrechtlichen Schutz geniessen (vgl. Hess, a.a.O., S. 179 ff., mit weiteren\nHinweisen). Seit dem 1. Juli 1993, dem Datum des Inkrafttretens des neuen\nUrheberrechtsgesetzes gelten Computerprogramme indessen ausdrücklich\nals Werke im Sinne des Urheberrechts und sind entsprechend geschützt\n(Art. 2 Abs. 3 URG). Den Urhebern steht insbesondere das ausschliessliche\nRecht zu, zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird\n(Art. 10 Abs. 1 und 2 URG); sie haben ferner das ausschliessliche Recht,\ndieses zu vermieten (Art. 10 Abs. 3 URG; vgl. auch Art. 12 Abs. 2 URG und\nArt. 17 der V vom 26. April 1993 über das Urheberrecht und verwandte\nSchutzrechte [URV], SR 231.11). Das Vervielfältigen eines erworbenen\nComputerprogramms ist grundsätzlich nicht gestattet, mit Ausnahme von\nim Rahmen des bestimmungsgemässen Gebrauchs durch den rechtmässigen\nErwerber hergestellten Vervielfältigungen und der Herstellung einer\nSicherungskopie (Art. 19 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 2 URG; Art. 17 Abs. 1 Bst. a URV\n\n"}