{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-09-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-59-37--_1994-09-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002639.pdf?ID=150002639", "Checksum": "3c78e6a42b9c905f9f40e13e00bd0502"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.37 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 16.09.1994 JAAC 59.37 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 16.09.1994 JAAC 59.37 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 16.09.1994 JAAC 59.37 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:54", "Checksum": "782e12c2c8fc46b8236b069ac6cd054f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 16.09.1994 JAAC 59.37 \r\n\n 6\naa. Standardprogramme, das heisst Computerprogramme, welche zur\nVerwendung durch verschiedene Abnehmer bestimmt sind und für bestimmte\nApplikationen sogleich angewendet werden können, gelten als Waren\nund bilden Gegenstand von steuerbaren Lieferungen, wenn sie entweder\nbeim Gebraucher installiert oder auf Datenträgern abgegeben werden, die\ndirekt in den Computer eingegeben werden können (Urteil der ZRK vom\n22. Oktober 1982 i.S. U.B. 375/81, E. 3; Hess Eric, Die steuerliche Behandlung\nder Computer-Software, in: ASA 57, S. 194 f.; Metzger, a.a.O., Rz. 68). Die\nEinräumung des Rechts zur Nutzung wird in diesem Fall als untergeordnete\nNebenleistung zur Warenlieferung betrachtet. Es verhält sich diesbezüglich\ngleich wie im Fall der Abgabe von Vervielfältigungen eines Textes oder einer\nMusikaufnahme (sogenannten Werkexemplaren im Sinne von Art. 10 Abs. 2\nBst. a des BG vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte\nSchutzrechte [URG] SR 231.1, zu denen neuerdings auch Datenträger\ngehören) gegen Entgelt (ASA 43, S. 448 f. E. 3; Metzger, a.a.O., Rz. 67). Eine\nWarenlieferung liegt nur dann nicht vor, wenn Standardprogramme - ohne\nweitere Bearbeitung beim Abnehmer - über Fernleitung an diesen übermittelt\nwerden oder wenn der Kunde ein ihm in Lizenz überlassenes Programm\nnach Vertragsablauf zurückzugeben hat, sofern der Software-Lieferer dieses\nnicht auf dem Computer des Abnehmers installiert hat (Hess, a.a.O., S. 195).\nIn diesem Fall wird weder die Verfügungsmacht über eine umsatzfähige\nkörperliche bewegliche Sache übertragen (vgl. Art. 15 Abs. 1 WUStB) noch eine\nsolche Sache aufgrund eines Werkvertrages oder Auftrages abgeliefert (vgl.\nArt. 15 Abs. 2 WUStB).\nSind die Voraussetzungen einer Warenlieferung erfüllt, so wird die Steuer\nvom gesamten Entgelt mit Einschluss der Vergütungen für Anpassungen,\nÄnderungen und Installation des Programms sowie Schulung des Personals\ndes Abnehmers berechnet (Hess, a.a.O., S. 194).\nbb. Im Fall der Übergabe von Individualprogrammen auf körperlichen\nProgrammträgern an den Abnehmer unterliegt das Entgelt des Bestellers\nmit Einschluss des auf den Programmträger entfallenden Teils der\nGegenleistung der Steuer nicht. Hingegen hat der Leistungserbringer den\nProgrammträger steuerbelastet zu beziehen (Art. 16 Abs. 1 WUStB). Es verhält\nsich hier nicht anders als beim Schriftsteller oder Komponisten, welcher\nkeine Warenlieferung an seinen Verleger ausführt, wenn er diesem sein\nManuskript überlässt (ASA 43, S. 448 f. E. 3; Metzger, a.a.O., Rz. 67 f.). Als\nIndividualprogramme gelten diejenigen Computerprogramme, welche eigens\nfür einen bestimmten Kunden, auf dessen Bedürfnisse zugeschnitten, von\nGrund auf entwickelt werden (vgl. zum Ganzen Hess, a.a.O., S. 193 f.).\ncc. Nicht nur das Erstellen von individuellen Programmen, sondern auch das\nÄndern und Warten von Computerprogrammen des Auftraggebers (auch von\nStandardprogrammen), die Programmanalyse, die Ausbildung von Personal\nund ähnliche Softwareleistungen stellen keine Warenlieferungen dar, wenn\nsie für sich allein erbracht werden (vgl. Hess, a.a.O., S. 195). Auch solche\nLeistungen unterliegen jedoch der Steuer, wenn sie im Zusammenhang\nmit einer Hardware-Lieferung stehen. Nach der Verwaltungspraxis ist die\nVergütung für Software-Leistungen, welche bis zur Ablieferung der Hardware\nerbracht werden, immer als Teil des Entgelts für die Hardware-Lieferung\nzu versteuern. Im Fall von Software-Leistungen nach Ablieferung der\nHardware gilt folgendes: Ist der Hardware-Lieferant zu solchen Leistungen\n\n"}