{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-09-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-59-37--_1994-09-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002639.pdf?ID=150002639", "Checksum": "3c78e6a42b9c905f9f40e13e00bd0502"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.37 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 16.09.1994 JAAC 59.37 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 16.09.1994 JAAC 59.37 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 16.09.1994 JAAC 59.37 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:54", "Checksum": "782e12c2c8fc46b8236b069ac6cd054f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 16.09.1994 JAAC 59.37 \r\n\n 5\nder Rechtsprechung aber nicht etwa so, dass auch Rechte als Waren zu gelten\nhätten. Eine solche Betrachtungsweise wäre bereits aufgrund von Art. 41ter BV\nunzulässig (Metzger, a.a.O., Rz. 65).\nb. Die Steuer wird bei Lieferungen vom vereinnahmten Entgelt berechnet\n(Art. 20 Abs. 1 Bst. a WUStB). Zum Entgelt gehört alles, was der Lieferer oder\nan seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung erhält (Art. 22\nAbs. 1 WUStB). Zwischen der Lieferung und der geldwerten Gegenleistung\nmuss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen: «Ohne die Lieferung käme es\nnicht zur Gegenleistung und umgekehrt. Entgelt kann somit nur sein, was\ndem Lieferer zufliesst, weil er geliefert hat oder damit er liefern werde...\nMassgeblich ist allein, was geleistet wurde, um die Lieferung zu erwirken»\n(Metzger, a.a.O., Rz. 530).\nc. Erbringt der Lieferer neben der Verschaffung der Verfügungsmacht über\neine Ware (Art. 15 Abs. 1 WUStB) beziehungsweise der Ablieferung einer\nauf Grund eines Werkvertrages oder Auftrages hergestellten Ware (Art. 15\nAbs. 2 WUStB) auch eine sonstige Leistung im eigenen Namen, so ist die\nsteuerliche Behandlung der Gesamtleistung unterschiedlich, je nachdem\nwie das Verhältnis zwischen den Teilleistungen zu beurteilen ist. Es können in\ndiesem Zusammenhang drei Fälle unterschieden werden:\n- Die sonstige Leistung kann eine untergeordnete Nebenleistung zur\nWarenlieferung darstellen, was zur Folge hat, dass die Gesamtleistung der\nSteuer unterliegt. Dies ist etwa bei Architektur- und Ingenieurarbeiten\nder Fall, welche zusammen mit Bauarbeiten aufgrund eines einheitlichen\nWerkvertrages erbracht werden (Metzger, a.a.O., Rz. 542 f.). In diese Kategorie\nfällt aber auch die Abgabe von Vervielfältigungen urheberrechtlich oder\nanderweitig geschützter Werke (z.B. Bücher oder Schallplatten); der mit dem\nKauf des Werkexemplars verbundene Erwerb immaterieller Rechte wird hier\nebenfalls als untergeordnete Nebenleistung zur Warenlieferung betrachtet.\n- Andererseits unterliegen Waren, die als solche durchaus Gegenstand eines\nFahrniskaufs bilden können, der Warenumsatzsteuer dann nicht, wenn\nsie gegenüber der geistigen Leistung oder der Übertragung eines Rechts\nderart in den Hintergrund treten, dass ihnen nur noch die Bedeutung\neines Übertragungsmittels zukommt (ASA 60, S. 418 E. 2; Metzger, a.a.O.,\nRz. 67). So verhält es sich beispielsweise mit den Plänen, welche ein\nArchitekt seinem Auftraggeber aushändigt, mit dem Manuskript, welches\nder Schriftsteller seinem Verleger übergibt (vgl. ASA 43, S. 448 f. E. 3) oder\nmit der Tonbandkassette, welche ein Musiker im Zuge der Übertragung des\nReproduktionsrechts an den darauf befindlichen Musikaufnahmen abgibt (vgl.\nMetzger, a.a.O., Rz. 68).\n- Kann die sonstige Leistung, da sie auf einem selbständigen, vom\nLieferungsvertrag unabhängigen Grundgeschäft beruht, weder als\nuntergeordnete Nebenleistung zu der damit im Zusammenhang stehenden\nWarenlieferung noch als Hauptleistung, welcher die Übergabe einer Ware als\nblosses Übertragungsmittel untergeordnet ist, gelten, so ist das Gesamtentgelt\naufzuteilen in einen auf die steuerbare Warenlieferung und einen auf die der\nSteuer nicht unterliegende sonstige Leistung entfallenden Teil (vgl. Metzger,\na.a.O., Rz. 542 ff.).\nd. Die warenumsatzsteuerrechtliche Behandlung von Softwareleistungen\nrichtet sich ebenfalls nach den soeben dargestellten Grundsätzen.\n\n"}