{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-09-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-59-37--_1994-09-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002639.pdf?ID=150002639", "Checksum": "3c78e6a42b9c905f9f40e13e00bd0502"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.37 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 16.09.1994 JAAC 59.37 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 16.09.1994 JAAC 59.37 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 16.09.1994 JAAC 59.37 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:54", "Checksum": "782e12c2c8fc46b8236b069ac6cd054f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 16.09.1994 JAAC 59.37 \r\n\n1. (Formelles)\n2. Die mit Verfügung der ZKD vom 3. September 1993 ebenfalls geltend\ngemachte Steuernachforderung in der Höhe von Fr. 2399.40 betreffend\ndie Einfuhr der Computerprogramme «M...» und «I...» ist von der\nBeschwerdeführerin nicht angefochten worden, beantragte diese doch in ihrer\nBeschwerde an die OZD vom 22. September 1993 lediglich die Herabsetzung\ndes in der Verfügung der ZKD genannten Abgabebetrages (um Fr. 19 102.20)\nauf Fr. 2399.40. In bezug auf die Steuernachforderung von Fr. 2399.40 ist die\nVerfügung der ZKD vom 3. September 1993 somit in Rechtskraft erwachsen. Zu\nRecht verlangt denn auch die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an die ZRK\nvom 12. Januar 1994 bloss die Herabsetzung des geschuldeten Abgabebetrages\nauf Fr. 2399.40.\n3.a. Die Steuer auf der Wareneinfuhr (Art. 2 Ziff. 2 und Art. 44 ff. WUStB)\nwird grundsätzlich auf dem Warenwert franko Schweizer Grenze, zuzüglich\nder Belastung durch den Einfuhrzoll und die übrigen bei der Einfuhr zu\nentrichtenden Abgaben, ausgenommen die Warenumsatzsteuer, erhoben\n\n4\n(Art. 49 Abs. 1 WUStB). Als Warenwert franko Schweizer Grenze gilt der Preis\noder Wert der Ware am Versendungsort, zuzüglich der Fracht-, Versicherungsund sonstigen Kosten bis zur Schweizer Grenze (Art. 49 Abs. 2 WUStB). Diese\nOrdnung wird allerdings durch Art. 49 Abs. 4 WUStB wie folgt modifiziert:\nIst die Belastung, die sich aus der Berechnung der Steuer nach Art. 49 Abs. 1\nbis 3 WUStB ergibt, im EinzelFall höher als diejenige, die sich nach Art. 19, 20\nund 22 WUStB bei einer entsprechenden Lieferung im Inland ergäbe, so wird\ndie zuviel erhobene Steuer auf Gesuch hin von der OZD rückerstattet. Ist die\nBelastung geringer, so fordert die OZD die zuwenig erhobene Steuer nach,\nsofern diese wenigstens Fr. 10.- beträgt.\nb. Das nachträgliche Berichtigungsverfahren gemäss Art. 49 Abs. 4 WUStB\ndient dazu, die Steuerbelastung durch die Einfuhrsteuer im Einzelfall\nderjenigen im Rahmen der Inlandumsatzbesteuerung anzugleichen. Damit\nsollen Wettbewerbsverzerrungen zwischen eingeführten und im Inland\numgesetzten Waren vermieden werden. Das Verfahren entspricht dem\nCharakter der Einfuhrsteuer als Ergänzung zur Steuer auf dem Warenumsatz\nim Inland (vgl. Metzger Dieter, Handbuch der Warenumsatzsteuer, Muri/Bern\n1983, Rz. 895 f. und 938).\nc. Die Angleichung der Einfuhrsteuer beschränkt sich nicht auf den Steuersatz\n(Art. 49 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 19 WUStB), sondern sie bezieht\nsich auch auf die Ermittlung der Berechnungsgrundlage (Art. 49 Abs. 4 in\nVerbindung mit Art. 20 und 22 WUStB). Die Einfuhrsteuer ist somit auf dem\nBetrag zu berechnen, welcher bei einer entsprechenden Inlandlieferung die\nBerechnungsgrundlage darstellen würde, und zwar zu dem Steuersatz, der\nim Fall einer solchen Inlandlieferung anwendbar wäre (vgl. Metzger, a.a.O.,\nRz. 938 ff. sowie Noser Hans Beat, Der Zoll und die Warenumsatzsteuer, in:\nArchiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 59, S. 37 f.).\nd. Im vorliegenden Fall ist über die Frage zu befinden, ob die von der\nBeschwerdeführerin bezahlten Upgrade-Gebühren der Einfuhrsteuer\nunterliegen oder nicht. Durch die Bezahlung dieser Gebühren hat die\nBeschwerdeführerin das Recht erworben, die früher angeschaffte\nSoftware auf einer leistungsfähigeren als der im ursprünglichen Vertrag\nbezeichneten Zentraleinheit zu verwenden. Eine erneute Wareneinfuhr\nhat im Zusammenhang mit den Upgrade-Gebühren unbestrittenermassen\nnicht stattgefunden. Es stellt sich daher einzig die Frage, ob die für die\nseinerzeitige Einfuhr der Datenträger mit den Programmen entrichtete\nEinfuhrsteuer gestützt auf Art. 49 Abs. 4 WUStB nachträglich zu berichtigen ist.\nDie Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob die Upgrade-Gebühren als\nTeil der Berechnungsgrundlage für die seinerzeitige Lieferung der Datenträger\nan die Beschwerdeführerin betrachtet werden könnten, wenn die Lieferung\nim Inland stattgefunden hätte. Massgebend sind dabei die für die Steuer auf\ndem Warenumsatz im Inland geltenden Grundsätze.\n4.a. Eine Lieferung im Inland liegt vor, wenn der Abnehmer oder an dessen\nStelle ein Dritter instand gesetzt wird, im eigenen Namen über eine Ware zu\nverfügen, die sich im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht im\nInland befindet (Art. 15 Abs. 1 WUStB). Als Ware gilt, was Gegenstand eines\nFahrniskaufes (Art. 187 OR) oder eines Energielieferungsvertrages sein kann\n(Art. 17 WUStB). Trotz der Bezugnahme auf Art. 187 OR verhält es sich nach\n\n"}