{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-09-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-59-37--_1994-09-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002639.pdf?ID=150002639", "Checksum": "3c78e6a42b9c905f9f40e13e00bd0502"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.37 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 16.09.1994 JAAC 59.37 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 16.09.1994 JAAC 59.37 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 16.09.1994 JAAC 59.37 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:54", "Checksum": "782e12c2c8fc46b8236b069ac6cd054f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 16.09.1994 JAAC 59.37 \r\n\nA. Die S. (Beschwerdeführerin) schloss in den Jahren 1986 bis 1988 mit\nder amerikanischen Firma B. Lizenzverträge über die Verwendung\nvon Computer-Software (Standardprogrammen) ab. Die Programme\nwurden in den Jahren 1988 bis 1990 durch die S. - gegen Bezahlung der\nvertraglich bestimmten, einmaligen Gebühr an die Lizenzgeberin - auf\nDatenträgern aus Deutschland in die Schweiz eingeführt. Die in Rede\nstehenden Lizenzverträge sehen vor, dass die Lizenznehmerin die erworbenen\nProgramme ausschliesslich auf einer bestimmten, vertraglich bezeichneten\nZentraleinheit verwenden darf. Einzig wenn diese Zentraleinheit infolge einer\nFunktionsstörung oder routinemässiger Wartungsarbeiten nicht betriebsbereit\nist, darf das Produkt vorübergehend auf einer andern Anlage genutzt werden.\nDie Lizenznehmerin ist sodann verpflichtet, die Lizenzgeberin unverzüglich\nmittels schriftlicher Erklärung zu unterrichten, falls das Produkt auf einer\nandern als der vertraglich benannten Zentraleinheit benutzt wird.\nB. Der Untersuchungsdienst der Zollkreisdirektion Schaffhausen (ZKD)\nstellte anlässlich einer am 1. September 1993 bei der S. durchgeführten\nUntersuchung fest, dass die seinerzeit eingeräumten Lizenzen nachträglich\nin dem Sinne erweitert worden waren, als der S. gegen Bezahlung einer\nEntschädigung von insgesamt Fr. 308 100.- das Recht zur Benutzung\nder Programme auf leistungsfähigeren Computern eingeräumt worden\nwar (sogenannte Upgrades). Mit Verfügung vom 3. September 1993\nverpflichtete die ZKD die S. unter anderem zur Bezahlung von Fr. 19 102.20\nWarenumsatzsteuern betreffend diese Upgrades (= 6,2% von Fr. 308 100.-).\nIhre Nachforderung begründete sie damit, dass zwar bei Upgrades in der\nRegel keine physische Wareneinfuhr erfolge, dass aber der Zusammenhang\nmit der ursprünglichen Wareneinfuhr (Erst-Lizenz) gegeben sei. Upgrades\nseien zu versteuern, wenn bereits die Einfuhr der ursprünglichen Software\nsteuerpflichtig gewesen sei und wenn diese Einfuhr nicht mehr als 5 Jahre\nzurückliege.\nC. Gegen diese Verfügung erhob die S. mit Schreiben vom 22. September\n1993 Beschwerde bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion (OZD), mit dem\nBegehren, auf die Besteuerung der Upgrade-Gebühren sei zu verzichten, da\ndiese mit der seinerzeitigen Programmeinfuhr nichts zu tun hätten und selbst\nnicht zur Einfuhr einer Ware geführt hätten.\nD. Mit Entscheid vom 17. Dezember 1993 wies die OZD die Beschwerde ab. Zur\nBegründung führte sie im wesentlichen an, die einem Lizenznehmer erteilte\nErlaubnis, eine ihm zuvor gelieferte Software auf einem leistungsfähigeren\nComputer zu installieren, gelte nicht als eigenständige, von der seinerzeitigen\nLieferung des Programms unabhängige Leistung, sondern als eine Anpassung\ndes ursprünglichen Vertrags in dem Sinne, als der Anwendungsbereich für die\ngelieferte Software nachträglich geändert werde. Das für die geänderte oder\nergänzte Lizenz zusätzlich vereinnahmte Entgelt sei daher als Teil des Entgelts\nfür die ursprüngliche Software-Lieferung zu betrachten. Ohne die Einfuhr der\nSoftware im Rahmen der Erfüllung des Lizenzvertrages in der ursprünglichen\nForm hätte sich das nachträglich erworbene Recht auf die Installation der\nSoftware auf einer leistungsfähigeren Zentraleinheit nicht erwerben lassen.\nDamit sei der ursächliche Zusammenhang zwischen der seinerzeitigen\nWareneinfuhr und der Lizenz-Änderung erstellt. Dementsprechend unterliege\n\n3\ndas für die Änderungen bezahlte Entgelt der Steuer auf der Wareneinfuhr. Die\nzuwenig erhobene Steuer sei - gestützt auf Art. 49 Abs. 4 des BRB vom 29. Juli\n1941 über die Warenumsatzsteuer (WUStB, SR 641.20) - nachzufordern.\nE. Gegen diesen Entscheid erhob die S. mit Schreiben vom 12. Januar 1994\nBeschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK), mit dem\nAntrag, der Beschwerdeentscheid der OZD vom 17. Dezember 1993 sei\naufzuheben und der gemäss Verfügung der ZKD vom 3. September 1993\ngeschuldete Steuerbetrag sei um Fr. 19 102.20 zu reduzieren. Massgebend\nfür die Berechnung der Einfuhrsteuer sei der Warenwert im Zeitpunkt\ndes Imports. Im vorliegenden Fall habe dieser Warenwert den einmalig\nzu entrichtenden Lizenzgebühren entsprochen. Auf diesen Beträgen\nsei die Warenumsatzsteuer entrichtet worden. Die für das erweiterte\nBenutzungsrecht bezahlten Upgrade-Gebühren dagegen hätten mit der\ndamaligen Einfuhr der Programme nichts mehr zu tun. Es handle sich\ndabei allenfalls um eine nachträgliche Wertvermehrung der Ware. Ein\nsolcher Tatbestand werde aber von der Warenumsatzsteuer nicht erfasst. Im\nZusammenhang mit dem Upgrade habe im übrigen auch kein Warenaustausch\nstattgefunden. Sowohl der angefochtene Beschwerdeentscheid als auch die\nursprüngliche Verfügung der ZKD entbehrten einer gesetzlichen Grundlage\nund seien daher als willkürlich aufzuheben.\nF. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 1994 beantragte die OZD die\nkostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung dieses Begehrens\nverwies sie im wesentlichen auf ihre Erwägungen im angefochtenen\nBeschwerdeentscheid. Zudem machte sie geltend, dass sich ihre dem\nangefochtenen Entscheid zugrundeliegende Praxis auf eine schriftliche\nAuskunft der Abteilung Rechtswesen der Eidgenössischen Steuerverwaltung,\nHauptabteilung Warenumsatzsteuer, vom 27. Februar 1992 stütze und somit\nim Einklang mit der im Bereich der Inlandumsatzsteuer geltenden Praxis\nstehe.\n\nErwägungen\n\n"}