5 stossend und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben keineswegs vereinbar, wenn nunmehr die ZRK selbst - die rechtlichen Möglichkeiten vorausgesetzt - auf die fragliche Zwischenverfügung zurückkommen würde. Entgegenstehende öffentliche Interessen, jedenfalls solche die überwiegen würden, sind keine ersichtlich. Das Vertrauen der B. AG in den Bestand der Zwischenverfügung ist daher zu schützen. Die Zwischenverfügung der ZRK vom 8. September 1993 ist somit weder aufzuheben noch abzuändern. Demnach bleibt das Verfahren in der Sache B. AG gegen die OZD betreffend Tarifierung von «C. ultra» vor der ZRK hängig. 6. (...)