O., Nr. 41 B II). Mit der Zwischenverfügung vom 8. September 1993 wurde der B. AG der Rechtsweg an die ZRK geöffnet. Das Verfahren vor dieser Beschwerdeinstanz ist schon fast seit einem Jahr hängig. Die B. AG hat demzufolge ein berechtigtes Interesse, dass dieses Verfahren nunmehr vor der ZRK zum Abschluss gelangt. Zeitliche und damit finanzielle Nachteile wären bei einer Überweisung der Sache an die Vorinstanz, gefolgt von einem allfälligen Ausschöpfen des Instanzenzuges, nämlich unabwendbar.