Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 121). In einigen Entscheiden wird generell anerkannt, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes für die Aufrechterhaltung der Verfügung spricht (Imboden/Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 41 B II mit Hinweisen). Allerdings bildet das überwiegende öffentliche Interesse eine Schranke des Vertrauensschutzes. Eine Interessenabwägung bleibt also jeweils vorbehalten (Weber-Dürler Beatrice, Vertrauensschutz, Basel 1983, S. 112). Je weiter der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zurückliegt, desto grösser sind die Interessen des Beschwerdeführers an deren Bestand zu gewichten (vgl. Imboden/Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 41 B II).