Zudem bedeutet der Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Der Bürger soll sich auf eine Verfügung der Behörden verlassen können, ist es doch gerade deren Funktion, dem einzelnen Klarheit über seine konkreten Rechte und Pflichten zu verschaffen. Deshalb dürfen Verfügungen nur sehr zurückhaltend, das heisst nur unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden (Häfelin/Müller, a.a.O., N. 526, 533; Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 121).