Die von der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts, aber auch der eigenen Praxis sowie der einhelligen Lehre abweichende (vgl. Ziff. 2 und 3 hiervor) und in formelle Rechtskraft erwachsene Zwischenverfügung der ZRK vom 8. September 1993, wonach auf die Beschwerde der B. AG gegen die Tarifauskunft betreffend «C. ultra» eingetreten wurde, ist als fehlerhaft zu bezeichnen. Es stellt sich daher die Frage nach dem Schicksal dieser Zwischenverfügung beziehungsweise des vor der ZRK hängigen Verfahrens betreffend Tarifierung des Produktes «C. ultra». Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 VwVG und Nichtigkeitsgründe (vgl. Imboden Max / Rhinow René A. /