4 Anspruch auf eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG hat, ist nicht durch die ZRK, sondern durch die in der Sache zuständige OZD zu prüfen (BGE 108 Ib 546 f.; unveröffentlichter BGE, S. 12). Die Sache ist jedenfalls zuständigkeitshalber an die OZD zu überweisen. 5. Die von der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts, aber auch der eigenen Praxis sowie der einhelligen Lehre abweichende (vgl. Ziff.