Die ZRK hat daher die Sache nicht formlos der zuständigen Behörde zu überweisen (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG), sondern eine formelle Verfügung über ihre Unzuständigkeit zu erlassen, die der Anfechtung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg unterliegt (BGE 108 Ib 544; Urteil der ZRK vom 3. Juni 1994 i.S. S., Nr. 853/94). Es handelt sich dabei um eine atypische Zwischenverfügung (BGE 108 Ib 545 mit Hinweisen). Da Art. 45 Abs. 2 Bst. a VwVG solche Verfügungen indes ausdrücklich als Zwischenverfügungen bezeichnet, beträgt die Frist für die Anfechtung mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zehn Tage (Art. 106 Abs. 1 OG).