Eine Verfügung im Sinne des VwVG hat sie nicht erlassen. Auf die gegen die Tarifauskunft gerichtete Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten. 4.a. Nach Art. 9 Abs. 2 VwVG tritt die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet. Die Beschwerdeführerin behauptet, die ZRK sei vorliegend zur Behandlung der Beschwerde gegen die Tarifauskunft zuständig. Die ZRK hat daher die Sache nicht formlos der zuständigen Behörde zu überweisen (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG), sondern eine formelle Verfügung über ihre Unzuständigkeit zu erlassen, die der Anfechtung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg unterliegt (BGE 108 Ib 544;