Die Tarifauskunft dient denn auch nur der Aufklärung der Beschwerdeführerin über die Rechtslage (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., N. 701), das heisst die Tarifeinreihung von «C. Tabs». Jedenfalls legt sie im Gegensatz zur Feststellungsverfügung die Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin, das heisst die Pflicht zur Entrichtung eines bestimmten, geschuldeten Zollbetrages für eine konkrete Warenmenge, weder verbindlich noch erzwingbar fest (vgl. unveröffentlichter BGE, S. 11; Urteil der ZRK vom 27. August 1982 i.S. R. AG, Nr. 369/81). Die OZD hat der Beschwerdeführerin eine Tarifauskunft über das fragliche Produkt «C. Tabs» erteilt. Eine Verfügung im Sinne des VwVG hat sie nicht erlassen.