25 VwVG hat die Beschwerdeführerin nicht belegt und zu diesem Zeitpunkt auch nicht behauptet. Sie hat in der Anfrage auch in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass es ihr um eine verbindliche Feststellung ihrer Rechte und Pflichten geht und sie daher eine Feststellungsverfügung und nicht eine blosse Auskunft verlangt. Die das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin begründenden Angaben sowie die beigelegten Unterlagen und Muster sind für die Tarifeinreihung allgemein erforderlich (vgl. Art. 8 Abs. 2 ZV) und sollen nicht ihr schutzwürdiges Interesse belegen. Die Tarifauskunft dient denn auch nur der Aufklärung der Beschwerdeführerin über die Rechtslage (vgl. Häfelin/Müller, a.a.