Die Zollgesetzgebung sieht zwei verschiedene Arten von Tarifauskünften vor. Einerseits hat der Zollmeldepflichtige im konkreten Veranlagungsverfahren gemäss Art. 32 ZG Anspruch auf Erteilung einer Tarifauskunft, soweit es durch die Verhältnisse gerechtfertigt ist. Andererseits sieht Art. 8 der V vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (ZV, SR 631.01) eine Tarifauskunft über zukünftig einzuführende Waren vor (vgl. Blumenstein Ernst, Die Tarifauskunft als Institut der schweizerischen Zollgesetzgebung, ASA Bd. 4, S. 150 f.). Danach werden Auskünfte über die Zuteilung der im Zolltarif