Auskünfte der Verwaltung zielen nicht darauf ab, ein bestimmtes Rechtsverhältnis zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Anders als Verfügungen haben sie daher keine unmittelbaren Rechtswirkungen und sind auch nicht darauf ausgerichtet (Häfelin Ulrich / Müller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, N. 602i, 694). So gelten etwa auch im Steuerrecht behördliche Auskünfte regelmässig nicht als Verfügungen (vgl. statt vieler Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] Bd. 58, S. 609 ff.; Bd. 57, S. 158 ff.; Bd. 55, S. 438 ff., Bd. 52, S. 657 f.). c. Die Zollgesetzgebung sieht zwei verschiedene Arten von Tarifauskünften vor.