b. Mit dem Erfordernis der Rechtsverbindlichkeit werden verschiedene Arten behördlicher Akte, insbesondere blosse Auskünfte, von der Kategorie der Verfügung und damit von der Rechtsmittelkontrolle ausgenommen (unveröffentlichtes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 18. November 1983 i.S. R. AG gegen Eidgenössische Zollverwaltung betreffend Rechtsnatur einer Tarifauskunft [hiernach: unveröffentlichter BGE], S. 10 mit Hinweis). Auskünfte der Verwaltung zielen nicht darauf ab, ein bestimmtes Rechtsverhältnis zu begründen, zu ändern oder aufzuheben.