Sie ist Grund dafür, dass solche Anordnungen gegebenenfalls mit förmlicher Beschwerde angefochten werden können (BGE 104 Ib 241; vgl. Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 126 ff.). b. Mit dem Erfordernis der Rechtsverbindlichkeit werden verschiedene Arten behördlicher Akte, insbesondere blosse Auskünfte, von der Kategorie der Verfügung und damit von der Rechtsmittelkontrolle ausgenommen (unveröffentlichtes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 18. November 1983 i.S. R. AG gegen Eidgenössische Zollverwaltung betreffend Rechtsnatur einer Tarifauskunft [hiernach: unveröffentlichter BGE], S. 10 mit Hinweis).