Die Verbindlichkeit für die Verwaltung und die Betroffenen ist ein Merkmal der Anordnungen, von denen in Art. 5 Abs. 1 VwVG die Rede ist. Sie ist Grund dafür, dass solche Anordnungen gegebenenfalls mit förmlicher Beschwerde angefochten werden können (BGE 104 Ib 241; vgl. Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 126 ff.).