Aus der Legaldefinition von Art. 5 VwVG ergibt sich, dass als Verfügungen nur Verwaltungsakte in Frage kommen, durch die eine Behörde ein individuelles und konkretes verwaltungsrechtliches Verhältnis in verbindlicher und erzwingbarer Weise regelt (vgl. Kölz Alfred / Häner Isabelle, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, N. 82 mit Hinweisen). Die Verbindlichkeit für die Verwaltung und die Betroffenen ist ein Merkmal der Anordnungen, von denen in Art. 5 Abs. 1 VwVG die Rede ist.