1. (Formelles) 2.a. Als Verfügungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und unter anderem das Bestehen, Nichtbestehen oder den Umfang von Rechten oder Pflichten feststellen. Die in der Sache zuständige Behörde hat eine solche Feststellungsverfügung zu treffen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 1 und 2 VwVG). Aus der Legaldefinition von Art. 5