und verlangte diesbezüglich eine beschwerdefähige Verfügung. Am 10. Mai 1994 teilte ihm die OZD mit, sie sei aufgrund permanenter Arbeitsüberlastung frühestens Ende Monat Mai in der Lage, die Angelegenheit zu bearbeiten. Daraufhin liess die B. AG mit Eingabe vom 16. Mai 1994 bei der ZRK Beschwerde gegen die Tarifauskunft führen mit folgenden Begehren: Die «Verfügung» der OZD vom 12. April 1994 sei aufzuheben und es sei zu erkennen, dass das Produkt «C. Tabs» unter die Tarif-Nr. 3402 falle; das vorliegende sei mit dem bei der ZRK bereits hängigen Verfahren betreffend «C. ultra» zu vereinigen. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, bei der fraglichen Tarifauskunft handle es sich