3402 einzureihen. In ihrer Vernehmlassung verneinte die OZD die Verfügungseigenschaft einer Tarifauskunft und beantragte, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 1993 trat die ZRK auf die gegen die Tarifauskunft gerichtete Beschwerde ein. Handelnd durch das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) führte die OZD daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung dieser Verfügung. Das EFD versäumte allerdings die Frist zur Einreichung der Beschwerde und zog diese sodann zurück. Am 11. Oktober 1993 schrieb das Bundesgericht das Verfahren infolge Rückzug der Beschwerde ab.