A. Am 22. Januar 1993 ersuchte die B. AG die Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD) um Auskunft über die Tarifeinreihung unter anderem des Produktes «C. ultra». In Form einer «Tarifauskunft» teilte ihr die OZD in der Folge mit, das in Rede stehende Erzeugnis sei nach der Tarif-Nr. 3823.9090 eingereiht. Mit Eingabe vom 1. Juli 1993 an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) liess die B. AG Beschwerde führen und machte geltend, beim von der OZD als Tarifauskunft bezeichneten Antwortschreiben handle es sich um eine beschwerdefähige Verfügung. Diese sei aufzuheben und das fragliche Produkt unter der Tarif-Nr. 3402 einzureihen.