{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-09-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-59-36--_1994-09-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002636.pdf?ID=150002636", "Checksum": "62ad0c5583f17185dfbd041157ff1dd5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.36 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 02.09.1994 JAAC 59.36 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 02.09.1994 JAAC 59.36 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 02.09.1994 JAAC 59.36 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:54", "Checksum": "11a59a97a2bf726beff82cfc489be11d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 02.09.1994 JAAC 59.36 \r\n\n 4\nAnspruch auf eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG hat, ist\nnicht durch die ZRK, sondern durch die in der Sache zuständige OZD zu prüfen\n(BGE 108 Ib 546 f.; unveröffentlichter BGE, S. 12). Die Sache ist jedenfalls\nzuständigkeitshalber an die OZD zu überweisen.\n5. Die von der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts, aber auch\nder eigenen Praxis sowie der einhelligen Lehre abweichende (vgl. Ziff. 2 und\n3 hiervor) und in formelle Rechtskraft erwachsene Zwischenverfügung der\nZRK vom 8. September 1993, wonach auf die Beschwerde der B. AG gegen\ndie Tarifauskunft betreffend «C. ultra» eingetreten wurde, ist als fehlerhaft\nzu bezeichnen. Es stellt sich daher die Frage nach dem Schicksal dieser\nZwischenverfügung beziehungsweise des vor der ZRK hängigen Verfahrens\nbetreffend Tarifierung des Produktes «C. ultra».\nRevisionsgründe im Sinne von Art. 66 VwVG und Nichtigkeitsgründe\n(vgl. Imboden Max / Rhinow René A. / Krähenmann Beat, Schweizerische\nVerwaltungsrechtsprechung, Nr. 40; Häfelin/Müller, a.a.O., N. 770 ff.)\nliegen keine vor. Auch die in Art. 58 VwVG für das Beschwerdeverfahren\nabschliessend geregelte Wiedererwägung einer angefochtenen Verfügung\nkann nicht in Betracht gezogen werden, ist doch die vom Bundesgericht der\nZRK gesetzte Vernehmlassungsfrist längst abgelaufen.\nZudem bedeutet der Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass der Bürger\nAnspruch darauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche\nZusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes\nVerhalten der Behörden geschützt zu werden. Der Bürger soll sich auf\neine Verfügung der Behörden verlassen können, ist es doch gerade deren\nFunktion, dem einzelnen Klarheit über seine konkreten Rechte und Pflichten\nzu verschaffen. Deshalb dürfen Verfügungen nur sehr zurückhaltend,\ndas heisst nur unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden\n(Häfelin/Müller, a.a.O., N. 526, 533; Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Bern\n1986, S. 121). In einigen Entscheiden wird generell anerkannt, dass der\nGrundsatz des Vertrauensschutzes für die Aufrechterhaltung der Verfügung\nspricht (Imboden/Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 41 B II mit Hinweisen).\nAllerdings bildet das überwiegende öffentliche Interesse eine Schranke des\nVertrauensschutzes. Eine Interessenabwägung bleibt also jeweils vorbehalten\n(Weber-Dürler Beatrice, Vertrauensschutz, Basel 1983, S. 112).\nJe weiter der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zurückliegt, desto\ngrösser sind die Interessen des Beschwerdeführers an deren Bestand zu\ngewichten (vgl. Imboden/Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 41 B II). Mit der\nZwischenverfügung vom 8. September 1993 wurde der B. AG der Rechtsweg\nan die ZRK geöffnet. Das Verfahren vor dieser Beschwerdeinstanz ist schon\nfast seit einem Jahr hängig. Die B. AG hat demzufolge ein berechtigtes\nInteresse, dass dieses Verfahren nunmehr vor der ZRK zum Abschluss gelangt.\nZeitliche und damit finanzielle Nachteile wären bei einer Überweisung\nder Sache an die Vorinstanz, gefolgt von einem allfälligen Ausschöpfen\ndes Instanzenzuges, nämlich unabwendbar. Die Interessen der B. AG\nsind umso stärker zu gewichten, als die OZD (handelnd durch das EFD)\nzwecks Klärung der Frage nach der Rechtsnatur einer Tarifauskunft mittels\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gelangte, welches sich\nmit der Sache jedoch infolge Fristsäumnis nicht auseinandersetzte. Es wäre\n\n5\nstossend und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben keineswegs vereinbar,\nwenn nunmehr die ZRK selbst - die rechtlichen Möglichkeiten vorausgesetzt -\nauf die fragliche Zwischenverfügung zurückkommen würde.\nEntgegenstehende öffentliche Interessen, jedenfalls solche die überwiegen\nwürden, sind keine ersichtlich. Das Vertrauen der B. AG in den Bestand der\nZwischenverfügung ist daher zu schützen.\nDie Zwischenverfügung der ZRK vom 8. September 1993 ist somit weder\naufzuheben noch abzuändern. Demnach bleibt das Verfahren in der Sache B.\nAG gegen die OZD betreffend Tarifierung von «C. ultra» vor der ZRK hängig.\n6. (...)\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 59.36 - Verfügung der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 2. September\n1994\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1995\nAnnée\nAnno\n\nBand 59\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 002 636\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}