{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-09-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-59-36--_1994-09-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002636.pdf?ID=150002636", "Checksum": "62ad0c5583f17185dfbd041157ff1dd5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.36 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 02.09.1994 JAAC 59.36 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 02.09.1994 JAAC 59.36 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 02.09.1994 JAAC 59.36 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:54", "Checksum": "11a59a97a2bf726beff82cfc489be11d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 02.09.1994 JAAC 59.36 \r\n\n 3\nnicht genannten und nicht durch Zuteilungsverfügung des Bundesrates\nklassierten Waren von der OZD erteilt (Art. 8 Abs. 1 ZV). Ist der Fragesteller\nmit der Tarifauskunft der OZD nicht einverstanden, so kann er gemäss Art. 8\nAbs. 5 ZV eine Zuteilungsverfügung durch den Bundesrat verlangen. Dieses\nBegehren hat er schriftlich bei der OZD einzureichen.\n3. Im vorliegenden Fall unterbreitete die Beschwerdeführerin der OZD eine\nTarifanfrage für das nach ihren Angaben neu auf dem Schweizer Markt\neinzuführende Produkt «C. Tabs» und benützte unbestrittenermassen das\ndafür vorgesehene offizielle Formular. Sie hat damit in eindeutiger Weise\num Tarifauskunft ersucht, die dafür notwendigen Angaben gemacht und\nMuster eingereicht. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung von\nRechten und Pflichten im Sinne von Art. 25 VwVG hat die Beschwerdeführerin\nnicht belegt und zu diesem Zeitpunkt auch nicht behauptet. Sie hat in der\nAnfrage auch in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass es ihr um eine\nverbindliche Feststellung ihrer Rechte und Pflichten geht und sie daher eine\nFeststellungsverfügung und nicht eine blosse Auskunft verlangt.\nDie das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin begründenden\nAngaben sowie die beigelegten Unterlagen und Muster sind für die\nTarifeinreihung allgemein erforderlich (vgl. Art. 8 Abs. 2 ZV) und sollen\nnicht ihr schutzwürdiges Interesse belegen. Die Tarifauskunft dient denn\nauch nur der Aufklärung der Beschwerdeführerin über die Rechtslage (vgl.\nHäfelin/Müller, a.a.O., N. 701), das heisst die Tarifeinreihung von «C. Tabs».\nJedenfalls legt sie im Gegensatz zur Feststellungsverfügung die Rechte und\nPflichten der Beschwerdeführerin, das heisst die Pflicht zur Entrichtung eines\nbestimmten, geschuldeten Zollbetrages für eine konkrete Warenmenge, weder\nverbindlich noch erzwingbar fest (vgl. unveröffentlichter BGE, S. 11; Urteil der\nZRK vom 27. August 1982 i.S. R. AG, Nr. 369/81).\nDie OZD hat der Beschwerdeführerin eine Tarifauskunft über das fragliche\nProdukt «C. Tabs» erteilt. Eine Verfügung im Sinne des VwVG hat sie\nnicht erlassen. Auf die gegen die Tarifauskunft gerichtete Beschwerde ist\ndemzufolge nicht einzutreten.\n4.a. Nach Art. 9 Abs. 2 VwVG tritt die Behörde, die sich als unzuständig\nerachtet, durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die\nZuständigkeit behauptet.\nDie Beschwerdeführerin behauptet, die ZRK sei vorliegend zur Behandlung\nder Beschwerde gegen die Tarifauskunft zuständig. Die ZRK hat daher die\nSache nicht formlos der zuständigen Behörde zu überweisen (vgl. Art. 8\nAbs. 1 VwVG), sondern eine formelle Verfügung über ihre Unzuständigkeit\nzu erlassen, die der Anfechtung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg\nunterliegt (BGE 108 Ib 544; Urteil der ZRK vom 3. Juni 1994 i.S. S., Nr. 853/94).\nEs handelt sich dabei um eine atypische Zwischenverfügung (BGE 108 Ib\n545 mit Hinweisen). Da Art. 45 Abs. 2 Bst. a VwVG solche Verfügungen indes\nausdrücklich als Zwischenverfügungen bezeichnet, beträgt die Frist für die\nAnfechtung mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zehn\nTage (Art. 106 Abs. 1 OG).\nb. Ob der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Tariffrage der Rechtsweg\ngemäss Art. 8 Abs. 5 ZV an den Bundesrat offen steht (das entsprechende\nBegehren ist schriftlich bei der OZD einzureichen) oder ob sie allenfalls\n\n"}