Die Eidgenössische Zollrekurskommission ist jedoch in Strafsachen mangels Zuständigkeit weder entscheidungs- noch weisungsbefugt. Ausserdem käme die Rückweisung bloss einem das Verfahren unnötigerweise verlängernden formalisierten Leerlauf gleich, ist doch davon auszugehen, dass der fragliche Beschwerdeentscheid beziehungsweise die Amtshandlung in materieller Hinsicht keine Änderung erfahren würde. d. Der Beschwerdeführer hat entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in dem ihm mit Schreiben vom 25. Februar 1994 eröffneten Entscheid innert 10 Tagen bei der nicht zuständigen Eidgenössischen Zollrekurskommission Beschwerde erhoben. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR beträgt 3 Tage.